Kostet die Wertmarke des Schwerbehindertenausweis wirklich nichts?
Nein, das ist nicht korrekt – zumindest nicht, was die grundsätzliche Rechtslage angeht. Die Regelung zur Wertmarke für schwerbehinderte Menschen ist bundesweit einheitlich im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geregelt, nicht auf Landkreis-Ebene.
📘 Grundlage: § 145 SGB IX
Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z. B. „G“, „aG“, „Bl“, „H“) können eine Wertmarke beantragen, um damit den öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich zu nutzen.
Es gibt zwei Varianten:
- Wertmarke kostenfrei – für:
- Menschen mit Merkzeichen „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos)
- oder, wenn sie Grundsicherung oder ALG II beziehen (Nachweis erforderlich)
- Wertmarke gegen Zahlung – derzeit (Stand 2025):
❗Warum denken manche, das sei lokal unterschiedlich?
- Die Ausstellung erfolgt über das Versorgungsamt, das je nach Bundesland anders organisiert ist – teils über Landratsämter, Bezirksämter oder zentrale Stellen.
- Manche Landkreise geben beim Antrag oder der Abwicklung mehr Unterstützung oder haben Infoblätter, die Verwirrung stiften können.
- Es gibt regionale Zusatzangebote, z. B. kostenfreie lokale Mobilität ohne Wertmarke (z. B. Bürgerbusse oder Taxiservices), aber die gelten zusätzlich, nicht stattdessen.
✅ Fazit:
Die Pflicht zur Zahlung für die Wertmarke richtet sich nicht nach dem Landkreis, sondern nach der Art der Behinderung und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person. Es handelt sich also nicht um eine kommunale Entscheidung, sondern um eine bundeseinheitliche Regelung. Wenn jemand im Landkreis A zahlen muss und im Landkreis B nicht, dann liegt das vermutlich an den persönlichen Voraussetzungen – nicht an einer regionalen Sonderregelung.